Deutsch B1

B1 für die Einbürgerung: was genau verlangt wird

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Ein Sprachzertifikat und ein Formular liegen auf einem Schreibtisch neben einem Kugelschreiber

Für die Einbürgerung verlangt das Staatsangehörigkeitsgesetz ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, und das Gesetz sagt selbst, was damit gemeint ist: § 10 Abs. 4 StAG stellt darauf ab, dass Sie „die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt“. Es zählt also B1 — schriftlich und mündlich. Welche Zertifikate das nachweisen, hat das BAMF in einer eigenen Liste festgelegt.

Daten geprüft: 3. September 2026. Grundlage sind der Gesetzestext von § 10 StAG auf gesetze-im-internet.de und die BAMF-Übersicht der anerkannten B1-Sprachnachweise (Stand Juli 2023). Dieser Artikel beschreibt nur die Sprachanforderung und ist keine Rechtsberatung. Ob Sie eingebürgert werden können, entscheidet allein Ihre Einbürgerungsbehörde. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich an die Behörde oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Welche B1 braucht man für die Einbürgerung?

Es gibt nicht „die eine“ anerkannte Prüfung. Das BAMF führt eine Liste der anerkannten B1-Sprachnachweise; alle darauf genannten Zertifikate erfüllen die Anforderung gleichermaßen:

Anbieter Anerkannte Prüfungen
Goethe-Institut e. V. Goethe-Zertifikat B1 · Goethe-Zertifikat B1 (Jugendliche)
telc gGmbH Deutsch A2-B1 · Zertifikat Deutsch / telc Deutsch B1 · Deutsch B1+ Beruf · Deutsch B1-B2 Beruf · Deutsch B1-B2 Pflege · Deutsch-Test für den Beruf (DTB) B1
Kultusministerkonferenz Deutsches Sprachdiplom DSD I Niveau B1 · DSD I PRO Niveau B1
Österreichisches Sprachdiplom ÖSD Zertifikat B1 · ÖSD Zertifikat B1 / Jugendliche
Österreichischer Integrationsfonds B1 Deutsch-Test für Österreich (DTÖ) · B1 Integrationsprüfung
ECL Deutsch B1
G.A.S.T. e. V. Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) B1

Zwei Dinge sind daran wichtig.

Erstens: Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer steht auf der Liste — allerdings nur mit dem Gesamtergebnis B1. Wer den Integrationskurs mit einem DTZ auf B1-Niveau abschließt, hat den Sprachnachweis damit bereits in der Hand und braucht keine zweite Prüfung. Ein DTZ mit dem Ergebnis A2 reicht nicht. Wie dieses Gesamtergebnis zustande kommt und warum das Sprechen dabei entscheidend ist, erklären wir unter DTZ oder B1?.

Zweitens — und das übersehen viele: Das BAMF schreibt in derselben Übersicht ausdrücklich, dass „Bescheinigungen über interne Prüfungen universitärer Sprachenzentren und anderer Sprachkursanbieter vom BAMF nicht anerkannt“ werden. Eine Teilnahmebescheinigung Ihrer Sprachschule, ein interner Einstufungstest oder ein „Kursabschluss B1“ von einem Institut, das keine der oben genannten Prüfungen abnimmt, ist kein Sprachnachweis. Achten Sie beim Buchen darauf, dass Sie eine dieser Prüfungen ablegen — nicht irgendeinen Test „auf B1-Niveau“.

Zählt ein höheres Zertifikat auch?

In der Regel ja: Wer B2, C1 oder C2 nachweist, hat B1 offensichtlich überschritten, und Behörden akzeptieren das üblicherweise. Weil die BAMF-Liste aber ausdrücklich B1-Prüfungen aufzählt, gilt hier dieselbe Regel wie überall in diesem Verfahren: Fragen Sie vorher bei Ihrer Einbürgerungsbehörde nach, ob Ihr konkretes Dokument akzeptiert wird. Eine Rückfrage kostet eine E-Mail, eine falsch gebuchte Prüfung kostet Geld und Monate.

Dasselbe gilt für andere Nachweise, die manche Behörden zusätzlich anerkennen — etwa einen deutschen Schulabschluss oder ein Studium auf Deutsch. Ob und in welcher Form das in Ihrem Fall genügt, entscheidet die Behörde, nicht dieser Artikel.

Kann man ohne B1 eingebürgert werden?

Das Gesetz sieht eng begrenzte Ausnahmen vor. Sie sind keine allgemeinen Schlupflöcher, sondern gelten für klar beschriebene Situationen:

  • Kinder unter 16 Jahren. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht 16 Jahre alt ist, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
  • Ehemalige Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration. Für Personen, die im Rahmen der früheren Anwerbeabkommen bzw. als Vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer eingereist sind, reicht es nach § 10 Abs. 4 StAG, wenn sie sich „ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen“ können.
  • Härtefall. § 10 Abs. 4a StAG erlaubt: „Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.“ Diese Beschränkung ist an Voraussetzungen geknüpft, über die die Behörde im Einzelfall entscheidet.
  • Krankheit, Behinderung, Alter. Nach § 10 Abs. 6 StAG wird von der Sprachanforderung abgesehen, „wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.“

Für alle vier Fälle gilt: Ob eine Ausnahme greift, prüft und entscheidet ausschließlich Ihre Einbürgerungsbehörde. Verlassen Sie sich nicht auf eine Auskunft aus einem Forum oder von Bekannten — lassen Sie sich bei der Behörde oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt beraten, bevor Sie darauf bauen.

Für alle anderen bleibt der praktische Rat einfach: Der sicherste Weg zur Einbürgerung ist ein anerkanntes B1-Zertifikat. Es ist eindeutig, es wird bundesweit akzeptiert, und es entfällt jede Diskussion über Ausnahmen.

Sprachnachweis und Einbürgerungstest sind zwei verschiedene Dinge

Das wird oft verwechselt. Neben dem Sprachnachweis verlangt das Verfahren in der Regel Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung — nachgewiesen durch den Einbürgerungstest. Der besteht aus 33 Fragen im Multiple-Choice-Format, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen. Das BAMF stellt dazu einen Fragenkatalog und einen Probedurchlauf bereit.

Der Einbürgerungstest ist kein Sprachtest und ersetzt das B1-Zertifikat nicht — und umgekehrt. Sie brauchen in der Regel beides. Auch beim Einbürgerungstest gibt es gesetzliche Ausnahmen; welche in Ihrem Fall gelten, sagt Ihnen die Behörde.

So kommen Sie zum Zertifikat

  1. Fragen Sie zuerst bei Ihrer Einbürgerungsbehörde nach, welchen Nachweis sie sehen möchte und ob Ihr vorhandenes Dokument bereits genügt. Manche Menschen haben den Nachweis schon, ohne es zu wissen — etwa aus einem abgeschlossenen Integrationskurs.
  2. Wählen Sie eine Prüfung von der BAMF-Liste und ein Prüfungszentrum in Ihrer Nähe. Die Unterschiede zwischen den beiden häufigsten Prüfungen erklären wir unter telc B1 oder Goethe-Zertifikat B1.
  3. Melden Sie sich früh an. Termine sind in vielen Städten Wochen bis Monate im Voraus ausgebucht. Wie die Anmeldung abläuft, steht unter B1-Prüfung anmelden.
  4. Bereiten Sie sich gezielt vor. Ein Übungspaket im Format der B1-Prüfung zeigt Ihnen in gut zwei Stunden, wo Sie stehen. Schwächen im Schreiben schließen Sie mit dem Schreibtraining, Grundlagen holen Sie im Deutschkurs nach.
  5. Planen Sie Zeit für das Ergebnis ein. Zwischen Prüfung und Zertifikat vergehen je nach Anbieter und Zentrum mehrere Wochen. Wenn ein Antrag daran hängt, ist das die Zeit, die Sie einkalkulieren müssen.

Häufige Missverständnisse

  • „Ich verstehe alles, das reicht.“ Verlangt wird B1 schriftlich und mündlich. Verstehen allein genügt nicht — Sie müssen auch schreiben und sprechen.
  • „Mein Kurszertifikat ist doch B1.“ Nur, wenn es eine der anerkannten Prüfungen ist. Interne Bescheinigungen erkennt das BAMF ausdrücklich nicht an.
  • „Ich kaufe ein Zertifikat.“ Das ist eine Straftat und keine Abkürzung — warum, steht unter B1 nicht bestanden — was jetzt?.
  • „Der Einbürgerungstest ist der Sprachtest.“ Nein, das sind zwei getrennte Nachweise.

Nochmals in aller Deutlichkeit: Dieser Text erklärt die Sprachanforderung. Alle weiteren Voraussetzungen der Einbürgerung, Fristen, Ausnahmen und Einzelfallfragen gehören zur Einbürgerungsbehörde oder zu einer Rechtsberatung — nicht in einen Ratgeberartikel.

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